FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2011
14 K 329/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 329/09

DRsp Nr. 2011/11329

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. 2. Zum Begriff des "Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung". 3. Wo ein Stpfl. seinen Schwerpunkt hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. 4. Bei einem Richter/Richterin am AG liegt der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer. 5. Prägend sind für einen Zivilrichter vielmehr die mündlichen Verhandlungen, die bei Gericht stattfinden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.