FG München - Urteil vom 21.04.2009
12 K 4210/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InVorG § 21b Abs. 1; InVorG § 21b Abs. 5; VermG § 7 Abs. 7 S. 2; VermG § 2 Abs. 1 S. 1; VermG § 18; VermG § 3 Abs. 1 S. 2; DMBilG § 10 Abs. 1; DMBilG § 52 Abs. 2 S. 2; DMBilG § 52 Abs. 2 S. 3;

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen Dritter nach dem Vermögensgesetz im Rahmen der Vermietungseinkünfte; Vereinfachte Rückübertragungen nach § 21b Investitionsvorranggesetz (InVorG) auch keine Anschaffungen

FG München, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 12 K 4210/06

DRsp Nr. 2009/17561

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen Dritter nach dem Vermögensgesetz im Rahmen der Vermietungseinkünfte; Vereinfachte Rückübertragungen nach § 21b Investitionsvorranggesetz (InVorG) auch keine Anschaffungen

1. Ist der Bescheid, mit dem ein vermietetes Grundstück nach dem Vermögensgesetz (VermG) auf die Berechtigte rückübertragen worden ist, von einem Dritten angefochten worden und ist nach einer schenkweisen Übertragung des Restitutionsanspruchs das Eigentum an dem Grundstück mit sofort vollziehbarem Investitionsvorrangbescheid nach § 21b InVorG auf die Töchter der Berechtigten übertragen worden, so sind die später anfallenden Aufwendungen zur Abwehr der von dem Dritten geltend gemachten Restitutionsansprüche (im Streitfall: im Rahmen eines Vergleichs beim Bundesverwaltungsgerichts vereinbarte Zahlungen an den Dritten sowie Übernahme aller Gerichts- und Anwaltkosten) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.