Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 4. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.837 EUR berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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