FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2015
6 K 1433/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LKomBesVO BW § 10 Abs. 1; LKomBesVO BW § 11 Abs. 1;

Kein Werbungskostenabzugsverbot für die steuerfreie Reisekostenerstattung übersteigende Dienstreisekosten eines hauptamtlichen Bürgermeisters Nachrang von § 3 Nr. 12 gegenüber § 3 Nr. 13 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 6 K 1433/12

DRsp Nr. 2015/9488

Kein Werbungskostenabzugsverbot für die steuerfreie Reisekostenerstattung übersteigende Dienstreisekosten eines hauptamtlichen Bürgermeisters Nachrang von § 3 Nr. 12 gegenüber § 3 Nr. 13 EStG

1. Mit der gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 der Landeskommunalbesoldungsverordnung des Landes Baden-Württemberg soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden. Aufwendungen eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten sowie durch das Amt verursachte sonstige Werbungskosten (u.a. Telefonkosten) sind daher nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. 2. Soweit anlässlich von Dienstreisen angefallene Reisekosten und sonstige Mehraufwendungen nicht durch die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreie Reisekostenerstattung abgegolten sind, resultiert hingegen aus § 3c EStG kein Werbungskostenabzugsverbot. § 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 4. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2012 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.837 EUR berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.