FG Münster - Urteil vom 12.04.2000
8 K 742/97 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag der Pflegeeltern bei Entlohnung ihrer Betreuungsleistungen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten

FG Münster, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 8 K 742/97 Kg

DRsp Nr. 2001/2267

Kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag der Pflegeeltern bei Entlohnung ihrer Betreuungsleistungen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten

Erhalten Pflegeeltern - wie etwa bei der Kostpflege - für die Unterbringung und Betreuung eines Kindes ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten liegendes Entgelt und werden sie für ihre Dienste entsprechend vergleichbaren erwerbsmäßigen Betreuern nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt, steht dies der Annahme einer wesentlichen Beteiligung an den Unterhaltskosten des Kindes entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder Kindergeld zusteht.