Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.
Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.
Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8 d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|