OLG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2007
6 U 12/07
Normen:
GewO § 15b Abs. 1 ; HGB § 1 § 17 Abs. 2 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 723
BB 2007, 1749
CR 2007, 660
GRUR-RR 2008, 136
MMR 2008, 56
NJW-RR 2008, 714
OLGReport-Brandenburg 2007, 1046
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 151/06

Kein Wettbewerbsverstoß durch fehlende Namensangabe des Firmeninhabers auf Geschäftsbriefen bei einzelkaufmännischem Unternehmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 6 U 12/07

DRsp Nr. 2007/13172

Kein Wettbewerbsverstoß durch fehlende Namensangabe des Firmeninhabers auf Geschäftsbriefen bei einzelkaufmännischem Unternehmen

Der Verstoß eines einzelkaufmännischen Unternehmens gegen § 15b Abs. 1 GewO durch Nichtangabe des vollen Namens des Firmeninhabers auf Geschäftsbriefen, ist nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Mitbewerbern steht daher kein Recht auf Abmahnung und Erstattung der damit verbundenen Kosten zu.

Normenkette:

GewO § 15b Abs. 1 ; HGB § 1 § 17 Abs. 2 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.

Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8 d. A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.