BFH - Beschluss vom 17.06.2003
X B 173/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1325

Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

BFH, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen X B 173/02

DRsp Nr. 2003/10559

Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen keine vorab entstandenen WK zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BFHE 197, 114).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

1. Schwerpunktmäßig wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe das materielle Recht unzutreffend angewendet. Mit diesem Vorbringen können sie im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 1999 X B 16/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N. der Rechtsprechung). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.