FG München - Urteil vom 01.08.2008
10 K 3316/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Kein Wohnsitz im Inland bei nur gelegentlichem Inlandsaufenthalt in unentgeltlich von Angehörigen zur Verfügung gestellten Wohnräumen

FG München, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 3316/07

DRsp Nr. 2009/1500

Kein Wohnsitz im Inland bei nur gelegentlichem Inlandsaufenthalt in unentgeltlich von Angehörigen zur Verfügung gestellten Wohnräumen

Ein Kindergeldanspruchs scheidet mangels Wohnsitz im Inland aus, wenn der Antragsteller dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt und sich im Inland nur für verhältnismäßig kurze Zeit in unentgeltlich überlassenen Wohnräumen eines Angehörigen aufhält.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8; AO § 9;

Tatbestand:

I.