1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1998 bis 2002 vom 25.02.2003 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2005 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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