Streitig ist die Frage, ob im Streitjahr 1988 Zinsen aus einer Kapitalanlage i.H. von 20.725 DM den Klägern als zugeflossen zu behandeln sind.
Die Kläger sind im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger bezog als Elektrotechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der Firma I.-GmbH (I.), der Fa. H.-GmbH (H.) und der Fa. J.- Unternehmensgruppe K - schloss er folgende Darlehensverträge ab:
Vertragspartner
Datum
Kapital in DM
Zinssatz in %
I.
16.05.1984
30.000
12
H.
12.09.1983
40.000
12
J.
07.02.1984
30.000
12
J.
22.04.1985
50.000
10
J.
23.12.1984
20.000
10
J.
23.12.1983
20.000
18
J.
01.10.1984
10.000
12
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