OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2007
20 W 104/07
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 ; GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-5 O 140/06,

Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Auskunftsanspruch wegen eigenem Auskunftsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 20 W 104/07

DRsp Nr. 2008/206

Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Auskunftsanspruch wegen eigenem Auskunftsanspruch

»Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über konkrete Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruches entgegen steht.«

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 ; GmbHG § 51a ; GmbHG § 51b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist als Gesellschafterin mit 50% am Stammkapital der Antragsgegnerin beteiligt. Über die von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhobene Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Der Mitgesellschafter und frühere Geschäftsführer der Antragstellerin A hat gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteile erwirkt, durch welche die Antragsgegnerin zur Zahlung von Gehältern für dessen frühere Tätigkeit als Geschäftsführer der Antragsgegnerin verurteilt wurde. Über die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, jedoch zwischenzeitlich bis zu seiner Entscheidung die Zwangsvollstreckung seitens Herrn A ohne Sicherheitsleistung eingestellt.