I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Zimmerei. Im Rahmen seines Unternehmens nutzte er einen PKW. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1996 setzte der Kläger für die private PKW-Nutzung einen Wert von 2 320 DM an. Dabei ging der Kläger von dem Entnahmewert der PKW-Nutzung (monatlich 1 v.H. des Listenpreises des PKW) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus und legte ihn --nach einem Abzug für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten und einem weiteren Abzug für die im Listenpreis enthaltene Umsatzsteuer-- als Bemessungsgrundlage für die "Entnahme von sonstigen Leistungen" zugrunde.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt den Abzug für die im Listenpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht für gerechtfertigt und erhöhte dementsprechend den Wert der privaten Kfz-Nutzung um 349 DM (Umsatzsteuerbescheid vom 27. November 1997).
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