FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 14.10.2003
I 42/02
Normen:
AO § 170 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Keine Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.10.2003 - Aktenzeichen I 42/02

DRsp Nr. 2005/14824

Keine Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung

1. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 2. Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 2. Die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO gilt nicht bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung sondern nur, wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen Ablauf der Festsetzungsfrist Verjährung eingetreten ist.

Der Kläger reichte am 12.04.2001 erstmals Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1994 bis 1998 ein. In den Steuererklärungen beantragte er die Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten als Mitunternehmer an der S-GbR, die ihren Sitz in Hannover hat und beim Finanzamt Hannover-... (...) geführt wird. Den Steuererklärungen waren Ablichtungen der Feststellungsbescheide des Betriebstättenfinanzamtes vom 27.01.1997 beigefügt, die einen Eingangsstempel "29.01.1997" aufweisen.