FG Hamburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 107/06
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Beantragung einer Steuervergütung
BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII R 3/07
DRsp Nr. 2008/6138
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Beantragung einer Steuervergütung
»Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3AO nicht in Betracht.«