I.
Unter dem 13.08.2004 erging ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 gegen den Antragsteller nach Betriebsprüfung, der ein Zahlungsgebot über 118.569 Euro Umsatzsteuer und 16.597 Zinsen enthielt. Der Beklagte hatte Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt, da der Antragsteller seiner Auffassung nach nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen gewesen, er vielmehr nur als Strohmann aufgetreten sei und es sich um Scheingeschäfte gehandelt habe.
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