FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2000
V 73/96
Normen:
EStG § 7 ; EStG § 8 ;

Keine Absetzung für außergewöhnliche

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen V 73/96

DRsp Nr. 2001/1754

Keine Absetzung für außergewöhnliche

1. Die im zeitlichen Anschluß an den Erwerb eines Hauses gewonnene Erkenntnis, daß das Gebäude sich nicht nur in einem desolaten Zustand befindet, sondern auch noch in einem Teilbereich vom Hausschwamm befallen ist, rechtfertigt keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung. 2. Eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht ohne Einwilligung des Käufers über den Gegenstand zu verfügen, versetzt den Erwerber nicht in die Lage, den Berechtigten von einer Verfügung über den Gegenstand auszuschließen.

Normenkette:

EStG § 7 ; EStG § 8 ;

Tatbestand: