Es ist strittig, ob der Beklagte einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999 erlassen durfte.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Kläger war zu 50 v. H. Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Mit Verträgen aus dem Jahr 1995 und 1997 ging der Kläger Bürgschaftsverpflichtungen für diese GmbH ein. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 von den Gläubigern aus der Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen worden war, wurde am 12.11.1998 ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 800.000,– DM zugunsten der Gläubigerin beurkundet.
Am 30.03.1999 wurde die Auflösung der GmbH dem Handelsregister angezeigt. Am 12.09.2000 schloss der Kläger mit dem Gläubiger einen Erlassvertrag. Darin wurde vereinbart, dass der Kläger an den Gläubiger 200.000,– DM (102.258,– Euro) zu zahlen habe. Dieser Betrag sollte zinslos in gleichbleibenden Jahresraten von 20.000,– DM beginnend mit dem 31.12.2001 fällig werden.
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