I.
Streitig ist, ob die von der Antragstellerin gebildete Rückstellung für Gewähreistungsverpflichtungen abzuzinsen ist.
Wegen des Sachverhalts sowie der von den Beteiligten gestellten Anträge wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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