1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von privaten Vorsorgeaufwendungen eines gewerbliche Einkünfte erzielenden studierenden Kindes.
Der Kläger ist u.a. Vater des am 12. Januar 1983 geborenen Sohnes C. C schloss sein Studium der Informatik am 6. Mai 2008 ab. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 forderte die Familienkasse Einkommensnachweise für die Kalenderjahre 2004 bis zum Ende des Studiums an. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Kalenderjahr 2006 erzielte C Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.956 EUR.
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