FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2009
3 K 1841/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 469

Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 1841/06

DRsp Nr. 2009/25822

Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Adoption von Kindern ist nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger waren im Streitjahr 2002 verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bl. 178 der Einkommensteuerakten 2002 - EStA 2002 -). Die Klägerin erzielte als Übersetzerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Bl. 176 EStA 2002, Rückseite).