Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger waren im Streitjahr 2002 verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bl. 178 der Einkommensteuerakten 2002 - EStA 2002 -). Die Klägerin erzielte als Übersetzerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Bl. 176 EStA 2002, Rückseite).
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