FG Sachsen - Urteil vom 05.03.2012
8 K 1698/11 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 74 Abs. 1; AO § 5;

Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten wohnendes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger ohne Feststellungen zur Höhe der eigenen Unterhalts- und Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten

FG Sachsen, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 8 K 1698/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/6057

Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten wohnendes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger ohne Feststellungen zur Höhe der eigenen Unterhalts- und Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten

Die Ermessensentscheidung der Familienkasse über die Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt seiner kindergeldberechtigten Mutter lebendes behindertes Kind an den dem Kind Leistungen zur Grundsicherung gewährenden Sozialleistungsträger ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse keine Feststellungen zur Höhe der von der Mutter selbst für ihr Kind erbrachten Betreuungs- und Unterhaltsleistungen getroffen hat.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 74 Abs. 1; AO § 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihre Tochter F. zugunsten des Beigeladenen seit Februar 2011.