1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihre Tochter F. zugunsten des Beigeladenen seit Februar 2011.
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