BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VII B 301/05
Normen:
AO § 47 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 916
DStRE 2006, 827
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 5445/04

Keine AdV bei Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VII B 301/05

DRsp Nr. 2006/7677

Keine AdV bei Abrechnungsbescheid

1. Vollziehbar und einer AdV zugänglich sind nur Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben.2. Ein Abrechnungsbescheid, in dem lediglich festgestellt wird, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis weder durch Zahlung noch auf sonstige Weise erloschen ist, erschöpft sich in einer bloßen Negation und ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt. AdV kann insoweit nicht verlangt werden.

Normenkette:

AO § 47 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Gründe: