FG Münster - Beschluss vom 05.06.2003
7 V 2115/03 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1241

Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen

FG Münster, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 7 V 2115/03 E

DRsp Nr. 2003/14054

Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen

1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgewinnen rechtfertigen eine AdV nur dann, wenn das individuelle Interesse das öffentliche Interesse übertrifft. 2. Dem Interesse des Staates an einer verlässlichen Haushaltsplanung steht das vom BFH festgestellte Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob aufgrund nachträglich erklärter Spekulations- bzw. privater Veräußerungsgewinne festgesetzte Einkommensteuer (ESt) von der Vollziehung auszusetzen ist.