FG Münster - Beschluss vom 07.09.2011
11 V 2576/11 AO
Normen:
InsO § 130 Abs 1 Nr 2; AO § 37 Abs 2;
Fundstellen:
ZIP2011, 2212

Keine AdV eines Rückforderungsbescheids von im Lastschriftverfahren gezahlten Lohnsteuern im Insolvenzverfahren

FG Münster, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 11 V 2576/11 AO

DRsp Nr. 2011/19169

Keine AdV eines Rückforderungsbescheids von im Lastschriftverfahren gezahlten Lohnsteuern im Insolvenzverfahren

Ficht der Insolvenzverwalter die Abführung von Lohnsteuerbeträgen gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO an und zahlt dieses dann die durch regelmäßiges Lastschriftverfahren abgebuchten Steuern zurück, kann es die Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO wieder zurückfordern, wenn es die Insolvenz des Insolvenzschuldners im Zeitpunkt der Abbuchungen nicht kannte.

Normenkette:

InsO § 130 Abs 1 Nr 2; AO § 37 Abs 2;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob ein Rückforderungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist.

Der Antragsteller (Ast.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 15.06.2010 – 21 IN /10 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war er als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter tätig (Beschluss vom 23.04.2010). Der Insolvenzantrag wurde am 16.04.2010 gestellt.