1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Einkommensteuer-(ESt-) Bescheiden zu gewähren ist, bei denen - auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer - für bestimmte Einkünfte die Einkunftsart streitig ist, nicht aber die Höhe der festgesetzten Steuer, die auf 0,-EUR lautet.
Der Antragsteller wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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