FG München - Beschluss vom 10.05.2010
8 V 1209/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Keine AdV wegen ESt-Einkünftequalifikation bei Nullbescheid

FG München, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 V 1209/10

DRsp Nr. 2010/18788

Keine AdV wegen ESt-Einkünftequalifikation bei Nullbescheid

Eine AdV des ESt-Bescheides wegen der Qualifikation der Einkünfte als gewerblich scheidet aus, wenn eine Steuer von Null festgesetzt ist.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Einkommensteuer-(ESt-) Bescheiden zu gewähren ist, bei denen - auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer - für bestimmte Einkünfte die Einkunftsart streitig ist, nicht aber die Höhe der festgesetzten Steuer, die auf 0,-EUR lautet.

Der Antragsteller wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.