Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei entscheidungserheblich geänderter Gesetzeslage in beiden Veranlagungszeiträumen - hier: unterschiedliche Gesetzesfassungen zur wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 4 KStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996
FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 2 K 2411/03
DRsp Nr. 2005/5104
Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei entscheidungserheblich geänderter Gesetzeslage in beiden Veranlagungszeiträumen - hier: unterschiedliche Gesetzesfassungen zur wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 4KStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996
1. Der Regelungsbereich des § 174 Abs. 4AO wird in Fällen, in denen sich die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen den streitigen Veranlagungszeiträumen oder Feststellungszeitpunkten ändern, auf die Fälle beschränkt, in denen die Finanzbehörde den bestimmten Sachverhalt, soweit er für beide Gesetzesfassungen maßgeblich ist, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt.
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