FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2010
1 K 1285/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 172; AO § 227; AEUV § 267;
Fundstellen:
DStRE 2011, 767

Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 1285/08

DRsp Nr. 2010/18643

Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Eine Verwaltungsbehörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur bei 'besonderen Umständen' zur Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Zudem muss die Verwaltungsentscheidung infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein ('Ausschöpfung des Rechtswegs'). Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, weil sich das Gericht nicht an den Europäischen Gerichtshof gewandt hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 172; AO § 227; AEUV § 267;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen beim Besuch ausländischer Privatschulen zu ändern sind.