FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2010
16 K 230/09
Normen:
AO § 172;

Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen EU-Rechtswidrigkeit des nationalen Umsatzsteuerrechts; Bestandskräftiger Bescheid; EU-Rechtswidrigkeit; Emmottsche Fristenhemmung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 16 K 230/09

DRsp Nr. 2011/11313

Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen EU-Rechtswidrigkeit des nationalen Umsatzsteuerrechts; Bestandskräftiger Bescheid; EU-Rechtswidrigkeit; Emmottsche Fristenhemmung

1. Bestandskräftige USt-Bescheide sind nicht abweichend von den nationalen Vorschriften der AO nach Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts zu ändern. 2. Die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden bestandskräftigen VA kommt nur in Betracht, wenn sie durch eine nationale Regelung ermöglicht wird. Daher ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsieht.

Normenkette:

AO § 172;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund der sog. "Emmottschen Fristhemmung" geändert werden können.

Die Klägerin, eine GmbH, erzielte in den Streitjahren 1987-1991 u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.