Streitig ist die Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund der sog. "Emmottschen Fristhemmung" geändert werden können.
Die Klägerin, eine GmbH, erzielte in den Streitjahren 1987-1991 u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
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