I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt gewerblich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsautomaten.
Im Jahr 1993 (Streitjahr) führte sie Umsätze in Höhe von ... DM aus, wovon ... DM auf den Betrieb von Geldspielgeräten und ... DM auf den Betrieb von Unterhaltungsautomaten entfielen. Der Vorsteueranspruch betrug ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der im September 1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung der Klägerin und setzte die Umsatzsteuer für 1993 auf ... DM fest. Die Festsetzung wurde bestandskräftig.
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