FG München - Urteil vom 21.07.2015
6 K 3113/11
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; EStG 2002 § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 6;

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung eines gewinnbringenden sowie eines dauerdefizitären Regiebetriebs ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Kommune in einer Kommanditgesellschaft

FG München, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 3113/11

DRsp Nr. 2015/18352

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung eines gewinnbringenden sowie eines dauerdefizitären Regiebetriebs ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Kommune in einer Kommanditgesellschaft

1. Hat eine Kommune den Regiebetrieb „Versorgung der Bevölkerung mit …” in eine von der Kommune neugegründete GmbH & Co KG eingebracht, so unterhält sie mit der Beteiligung an der GmbH & Co. KG einen als Regiebetrieb geltenden eigenständigen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG. Für die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug hinsichtlich der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 können die Gewinne aus dem Regiebetrieb „Versorgung” nicht mit dauernden Verlusten aus einem weiteren Betrieb gewerblicher Art (hier: Betrieb eines Stadions durch die Kommune) verrechnet werden, wenn der dauerdefizitäre weitere Regiebetrieb zwar mit Einnahmeerzielungsabsicht, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und wenn zwischen diesen beiden nicht gleichartigen Betrieben gewerblicher Art nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv auch keine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.