FG Sachsen - Beschluss vom 04.11.2009
6 V 1313/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStR 2001 R 34 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 6; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Keine Änderung der Bilanz wegen Änderung des Wahlrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschüssen; Unzulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs

FG Sachsen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6 V 1313/09

DRsp Nr. 2010/23070

Keine Änderung der Bilanz wegen Änderung des Wahlrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschüssen; Unzulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs

1. Wird ein Zuschuss als Ertrag bilanziert und unzulässigerweise zur Ertragsneutralisierung außerbilanziell wieder abgezogen, kann nachdem die Betriebsprüfung den außerbilanziellen Abzug beanstandet hat, die Bilanz nicht insoweit nach § 4 Abs. 2 EStG geändert werden, dass nunmehr die Anschaffungskosten um die Zuschüsse gekürzt werden. Mit der erfolgswirksamen Buchung der Zuschüsse wird das Wahlrecht gem. R 34 Abs. 2 EStR 2001 wirksam ausgeübt. Ein möglicherweise bestehender Irrtum über die Behandlung der Zuschüsse im Gegensatz zur Investitionszulage ist dabei unbeachtlich. 2. Gewährt das FA Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist der bei Gericht gestellte AdV-Antrag unzulässig. Zwischen dem jederzeitigen Widerruf nach § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und der Änderbarkeit einer gerichtlichen AdV-Entscheidung nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO ist nicht zu unterscheiden (entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung).

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStR 2001 R 34 Abs. 2; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;