FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2010
12 K 12222/09
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 7i Abs. 1; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; EStG § 10f Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 250

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglich eingereichter, aber unvollständiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde betreffend den Steuerabzug für ein Baudenkmal nach § 10f EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 12222/09

DRsp Nr. 2010/18798

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglich eingereichter, aber unvollständiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde betreffend den Steuerabzug für ein Baudenkmal nach § 10f EStG

1. Die Bescheid des Landesdenkmalamtes ist zwar grundsätzlich für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG sowie den Abzug wie Sonderausgaben nach § 10f EStG ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. 2. Wird eine entsprechende Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht, muss dieser nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheids schafft und nicht noch weitere - nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene - Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das FA daher nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 7i Abs. 1; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; EStG § 10f Abs. 1;

Tatbestand: