FG Köln - Urteil vom 18.10.2006
14 K 5952/04
Normen:
AO (1977( § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 427

Keine Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen nachträglicher, rückwirkender, teilweiser Aufhebung des Kindergeldbescheids

FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 5952/04

DRsp Nr. 2006/29581

Keine Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen nachträglicher, rückwirkender, teilweiser Aufhebung des Kindergeldbescheids

1. Hebt die Kindergeldkasse bereits bewilligtes Kindergeld rückwirkend teilweise wieder auf, weil die Voraussetzungen eines zu berücksichtigenden Kindes gem. § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt waren, so liegt darin zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Dieses hat aber keine steuerliche Auswirkung, wenn parallel auch ein ggf. anzusetzender Kinderfreibetrag für denselben Zeitraum ausscheidet. Die Auffassung der OFD Münster v. 22.12.2005, StEK EStG § 32 Nr. 174, ändert hieran nichts. 2. Eine nachträgliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen der Eltern gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung lässt sich nicht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 stützen, da es nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG für die Abziehbarkeit allein darauf ankommt, dass kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, nicht aber auf das Ergehen eines Kindergeldbescheids. Eine "neue" Tatsache ist damit nicht gegeben, weil ein Anspruch auf Kindergeld von Anfang an auch vor der Aufhebung des Kindergeldbescheids nicht bestand. 3. Eine nachträgliche Änderung kann nicht auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 beruhen, weil der Kindergeldbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid der Eltern ist.

Normenkette: