Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1990 die Inanspruchnahme des Klägers (Kl) aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH, an der der Kl wesentlich beteiligt war, zu berücksichtigen ist.
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