BFH - Urteil vom 28.11.2006
III R 6/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 338
BFHE 216, 138
BStBl II 2007, 717
DStR 2007, 108
FamRZ 2007, 393
NJW 2007, 800
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4078/05

Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

BFH, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen III R 6/06

DRsp Nr. 2007/328

Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

»Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;

Gründe: