FG München - Urteil vom 19.05.2010
10 K 1307/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei nachträglicher Geltendmachung einer anderen rechtlichen Würdigung (hier: Sonderausgaben anstatt Werbungskosten) von dem FA bereits bekannten Tatsachen

FG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 1307/09

DRsp Nr. 2010/18750

Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei nachträglicher Geltendmachung einer anderen rechtlichen Würdigung (hier: Sonderausgaben anstatt Werbungskosten) von dem FA bereits bekannten Tatsachen

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Änderungsantrag nur eine andere rechtliche Einordnung (hier Sonderausgaben statt Werbungskosten) eines dem FA bei Erlass des Bescheids bereits bekannten Lebensvorgangs begehrt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner XY-Ausbildung entstanden sind, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Rahmen seiner für das Streitjahr eingereichten ESt-Erklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen (Fahrtkosten, Teilnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Reisekosten, Notebook, Camcorder) für die Ausbildung in der Kampfsportart XY in Höhe von 15.595 EUR als Werbungskosten geltend. Wegen der Zusammensetzung der Aufwendungen im Einzelnen wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung und die vorgelegten Belege Bezug genommen.