1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner XY-Ausbildung entstanden sind, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Rahmen seiner für das Streitjahr eingereichten ESt-Erklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen (Fahrtkosten, Teilnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Reisekosten, Notebook, Camcorder) für die Ausbildung in der Kampfsportart XY in Höhe von 15.595 EUR als Werbungskosten geltend. Wegen der Zusammensetzung der Aufwendungen im Einzelnen wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung und die vorgelegten Belege Bezug genommen.
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