FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2002
2 K 1273/02
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ;

Keine Änderung eines Kindergeldbescheides gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit weiterer Rückwirkung als bis zu einem früheren bestandskräftigen Bescheid

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1273/02

DRsp Nr. 2002/17155

Keine Änderung eines Kindergeldbescheides gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit weiterer Rückwirkung als bis zu einem früheren bestandskräftigen Bescheid

Die Bestandskraft eines früheren Kindergeldbescheides steht einer Rückwirkung der Änderung eines späteren Bescheides nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume vor Ergehen des früheren Bescheides entgegen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte unter dem 12. / 19. Mai 1998 Kindergeld für seine Kinder Mi., D. und Me. beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. April 1999, zugestellt an die neue Anschrift des Klägers ... abgelehnt. Der Bescheid ist bestandskräftig, Einspruch hiergegen wurde nicht eingelegt.

Dem erneuten Antrag vom 28. Februar / 5. März 2001, ergänzt am 20. / 22. März 2001, gab der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2001 rückwirkend ab Mai 1999 statt. - Der Einspruch, gerichtet auf weitere Rückwirkung, hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. - Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der erstrebten weiteren Rückwirkung steht die Bestandskraft des Bescheids vom 12. April 1999 entgegen.

Eine rückwirkende Änderung kommt weder nach § Abs. noch nach § Abs. Nr. in Betracht.