FG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2004
III 25/03
Normen:
AO § 88 § 90 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 782

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

FG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen III 25/03

DRsp Nr. 2006/20900

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre oder die Unkenntnis für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich war.

Normenkette:

AO § 88 § 90 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 und 2000 vom 27.02.2002.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1998 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.