Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) bei grob schuldhafter Rücknahme eines Einspruchs aufgrund Vertrauens des Steuerberaters auf die Auskunft des FA und seines Mitarbeiters; Grobes Verschulden des Beraters, wenn er den Einspruch im Vertrauen auf die Auskunft des Finanzamts und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft
FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 2286/02
DRsp Nr. 2003/10371
Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO (1977) bei grob schuldhafter Rücknahme eines Einspruchs aufgrund Vertrauens des Steuerberaters auf die Auskunft des FA und seines Mitarbeiters; Grobes Verschulden des Beraters, wenn er den Einspruch im Vertrauen auf die Auskunft des Finanzamts und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft
Die Änderung eines bestandkräftig aufgrund von Kontrollmitteilungen geänderten Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO (1977) scheitert an den dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden groben Verschulden des Beraters, wenn der Berater den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid im Vertrauen auf die Auskunft des FA und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft und deren Unrichtigkeit feststellt.