FG München - Urteil vom 29.04.2003
2 K 2286/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1278

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) bei grob schuldhafter Rücknahme eines Einspruchs aufgrund Vertrauens des Steuerberaters auf die Auskunft des FA und seines Mitarbeiters; Grobes Verschulden des Beraters, wenn er den Einspruch im Vertrauen auf die Auskunft des Finanzamts und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft

FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 2286/02

DRsp Nr. 2003/10371

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) bei grob schuldhafter Rücknahme eines Einspruchs aufgrund Vertrauens des Steuerberaters auf die Auskunft des FA und seines Mitarbeiters; Grobes Verschulden des Beraters, wenn er den Einspruch im Vertrauen auf die Auskunft des Finanzamts und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft

Die Änderung eines bestandkräftig aufgrund von Kontrollmitteilungen geänderten Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) scheitert an den dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden groben Verschulden des Beraters, wenn der Berater den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid im Vertrauen auf die Auskunft des FA und seiner Mitarbeiter zurücknimmt und erst danach die Kontrollmitteilung aufgrund der Bedenken des Mandanten überprüft und deren Unrichtigkeit feststellt.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Bescheide zu Gunsten der Kläger nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 2 oder 129 AO zu ändern sind.

Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH.