FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2005
8 K 85/03
Normen:
AO § 129 S. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStDV § 55 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 546
EFG 2005, 748

Keine Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund offenbarer Unrichtigkeit wegen Besteuerung einer Rente mit unrichtigem Ertragsanteil; Einkommensteuer 1997-1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 85/03

DRsp Nr. 2005/4800

Keine Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund offenbarer Unrichtigkeit wegen Besteuerung einer Rente mit unrichtigem Ertragsanteil; Einkommensteuer 1997-1999

Hat der Steuerpflichtige in den Steuererklärungen mehrere Jahre lang für eine -als abgekürzte Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 55 EStDV zu besteuernde- Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente den (wesentlich höheren) Ertragsanteil für eine Altersrente nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG angegeben und hat der Veranlagungsbeamte diesen unzutreffenden Ertragsanteil ohne weitere eigene Sachverhaltsermittlungen übernommen, so liegt keine -zur Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide berechtigende- "offenbare" Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.

Normenkette:

AO § 129 S. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStDV § 55 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) noch geändert werden können.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Rentner und die Ehefrau übt den Beruf einer Krankenschwester aus. In der Einkommensteuererklärung 1997 gaben die Kläger erstmals eine Rente des Klägers als sonstige Einkünfte an.