FG Thüringen - Urteil vom 22.02.2006
III 762/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 2, 3, 4 § 32 Abs. 4 S. 2 § 31 S. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 155 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1095

Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheid

FG Thüringen, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen III 762/05

DRsp Nr. 2006/20967

Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheid

1. Eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG ist nur dann möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG. 2. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll.