FG Thüringen - Urteil vom 22.02.2006
III 801/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 2, 3, 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 155 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1000

Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

FG Thüringen, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen III 801/05

DRsp Nr. 2006/20968

Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

1. § 70 Abs. 4 EStG, wonach eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden kann, kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG. 2. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll.