Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom ...1992 ein in Schwerin, X-Straße, belegenes, mit einem Dreifamilienhaus bebautes und voll vermietetes Grundstück für 170.000 DM in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 1/3 Anteil. In der Anlage zur Feststellungserklärung für 1992 heißt es u.a. "Es ist beabsichtigt, in diesem Jahr (gemeint ist: 1993) mit erheblichen Sanierungsarbeiten zu beginnen. Vorgesehen sind:
a. Einbau von Gasetagenheizungen
b. Einbau von neuen Fenstern
c. Maurer, Maler und Putzarbeiten
d. evtl. neue Küchenzeilen
e. neue Bäder.
Der Sanierungsaufwand wird auf 200.000 DM beziffert. Für den größten Teil werden für diese Arbeiten Sonderabschreibungen von 50 % in Anspruch genommen werden".
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