FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2000
V 237/96
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; FördG § 4;

Keine AfaA bei Erwerb eines Objekts in Sanierungsabsicht

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen V 237/96

DRsp Nr. 2001/1751

Keine AfaA bei Erwerb eines Objekts in Sanierungsabsicht

Die nachträglich erlangte Erkenntnis, daß die Sanierung eines Gebäudes höhere Kosten verursacht als ursprünglich geplant, rechtfertigt bei Erwerb eines Gebäudes in Sanierungsabsicht keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; FördG § 4;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom ...1992 ein in Schwerin, X-Straße, belegenes, mit einem Dreifamilienhaus bebautes und voll vermietetes Grundstück für 170.000 DM in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 1/3 Anteil. In der Anlage zur Feststellungserklärung für 1992 heißt es u.a. "Es ist beabsichtigt, in diesem Jahr (gemeint ist: 1993) mit erheblichen Sanierungsarbeiten zu beginnen. Vorgesehen sind:

a. Einbau von Gasetagenheizungen

b. Einbau von neuen Fenstern

c. Maurer, Maler und Putzarbeiten

d. evtl. neue Küchenzeilen

e. neue Bäder.

Der Sanierungsaufwand wird auf 200.000 DM beziffert. Für den größten Teil werden für diese Arbeiten Sonderabschreibungen von 50 % in Anspruch genommen werden".