BFH - Urteil vom 14.01.2004
IX R 30/02
Normen:
EStG (1983) § 7 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 6), Abs. 4 S. 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1020
BFHE 205, 79
DB 2004, 1179
DStRE 2004, 681
NJW 2004, 3512
NZM 2004, 558
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 679/02

Keine AfaA bei Gebäudemängeln im Zeitpunkt der Anschaffung

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen IX R 30/02

DRsp Nr. 2004/8150

Keine AfaA bei Gebäudemängeln im Zeitpunkt der Anschaffung

»Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.«

Normenkette:

EStG (1983) § 7 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 6), Abs. 4 S. 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1982 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumlichkeiten im Kellergeschoss, die in der Teilungserklärung als Hobbyraum, bestehend aus einem Raum, Flur, Vorplatz und Abstellraum beschrieben sind. Die Räume waren als Wohnung ausgestaltet und als solche vermietet. Der Kaufpreis für das Objekt und das mitverkaufte Inventar betrug 145 000 DM. Die Verkäufer haben nach dem Kaufvertrag keine Gewähr zu leisten, "insbesondere nicht für den baulichen Zustand des Gemeinschafts- und Sondereigentums, für Richtigkeit der Flächenangabe im Grundbuch, Ertrag und Ausnützungsmöglichkeit für Zwecke des Käufers".