FG Hamburg - Beschluss vom 27.07.2005
I 105/05
Normen:
FGO § 102 § 142 ; AO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Keine Akteneinsicht, wenn diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird

FG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen I 105/05

DRsp Nr. 2005/14828

Keine Akteneinsicht, wenn diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird

Keine Akteneinsicht in Behördenakten, wenn diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird, insbesondere nicht nach bestandskräftigem Abschluss von Verfahren, mit denen die Festsetzung von Kindergeld beantragt worden war.

Normenkette:

FGO § 102 § 142 ; AO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Einsicht in die bei der Beklagten geführte Kindergeldakte mit der Nummer ... begehrt.