Streitig ist die Aktivierung von Gewinnanteilen als sonstige Forderung.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Schadens- und Unfallversicherung. Zum 01.01.1992 schloss sie mit der X AG in der Sparte Kraftfahrt-Haftpflicht einen Jahresüberschadenexzedenten-Rückversicherungs-Vertrag, ein sog. "Stop-Loss-Vertrag". Die X AG verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, gegen ein vereinbartes Entgelt Schadensaufwendungen der Klägerin, die einen bestimmten Prozentsatz ihrer Jahresprämien überstiegen (Jahresüberschaden), in festgelegten Grenzen zu übernehmen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar.
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