FG Nürnberg - Urteil vom 22.07.2003
I 110/00
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 180

Keine Aktivierung des Anspruchs auf eine Versicherungsprämienrückvergütung einer Mehrjahresperiode

FG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen I 110/00

DRsp Nr. 2003/17409

Keine Aktivierung des Anspruchs auf eine Versicherungsprämienrückvergütung einer Mehrjahresperiode

Der Anspruch auf Rückvergütung einer Versicherungsprämie (Gewinnanteil), der sich entsprechend dem Schadensverlauf während der voraussichtlich mehrjährigen Vertragsdauer erhöhen und ermäßigen kann und der erst bei Vertragsbeendigung feststeht, kann nicht vor Ablauf des Vertrages aktiviert werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aktivierung von Gewinnanteilen als sonstige Forderung.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Schadens- und Unfallversicherung. Zum 01.01.1992 schloss sie mit der X AG in der Sparte Kraftfahrt-Haftpflicht einen Jahresüberschadenexzedenten-Rückversicherungs-Vertrag, ein sog. "Stop-Loss-Vertrag". Die X AG verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, gegen ein vereinbartes Entgelt Schadensaufwendungen der Klägerin, die einen bestimmten Prozentsatz ihrer Jahresprämien überstiegen (Jahresüberschaden), in festgelegten Grenzen zu übernehmen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar.