FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
10 K 14215/12
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 2. Hs. Nr. 4; EStG § 81a; EStG § 91; EStG § 79 S. 1; AO § 110;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Keine Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung gegenüber Besoldungsstelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 10 K 14215/12

DRsp Nr. 2014/9436

Keine Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung gegenüber Besoldungsstelle

1. Für Beamte ist die gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Erklärung über die Einwilligung zur Datenübermittlung gem. § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. EStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. 2. § 110 AO scheidet aufgrund anzunehmenden Verschuldens aus; denn derjenige, der eine staatliche Vergünstigung wie die Altersvorsorgezulage begehrt, muss sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren. 3. Eine Wiedereinsetzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zu einer frühzeitigeren Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. Nr. 4 EStG verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1 2. Hs. Nr. 4; EStG § 81a; EStG § 91; EStG § 79 S. 1; AO § 110;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Altersvorsorgezulage festzusetzen.