OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.2006
12 U 122/06
Normen:
BGB § 839 ; AO § 88 ; AO § 90 ;
Fundstellen:
DB 2007, 394
DStRE 2007, 1466
OLGReport-Karlsruhe 2007, 85
VersR 2007, 359
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 46/06

Keine Amtshaftung wegen falschem Steuerbescheid aufgrund unvollständiger Sachverhaltsmitteilung des Steuerpflichtigen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 122/06

DRsp Nr. 2007/2779

Keine Amtshaftung wegen falschem Steuerbescheid aufgrund unvollständiger Sachverhaltsmitteilung des Steuerpflichtigen

»Die Amtspflicht des Finanzbeamten zum rechtmäßigen Handeln schützt nicht das Interesse des Steuerpflichtigen daran, dass ein von ihm unzutreffend oder unvollständig mitgeteilter Sachverhalt in einer Weise rechtlich behandelt wird, die auf den wahren Sachverhalt nicht zutreffen würde.«

Normenkette:

BGB § 839 ; AO § 88 ; AO § 90 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen das beklagte Land im Wege der Amtshaftung auf Ersatz von Steuerberaterkosten in Anspruch.

Die Kläger sind Eheleute und im Hauptberuf beide nicht selbstständig tätig. Die Klägerin zu 2 führt neben ihrer hauptsächlichen Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit einen Handel mit Tanzschuhen. Mit ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 machten die Kläger gegenüber dem zuständigen Finanzamt R bezüglich der Einkünfte aus dem Gewerbetrieb der Klägerin zu 2 ohne nähere Erklärung zum wiederholten Mal eine Ansparabschreibung für eine voraussichtliche Investition in einen PKW in Höhe von 16.000,00 EUR geltend. Im Steuerbescheid erkannte das Finanzamt R diese Ansparabschreibung im Gegensatz zum Bescheid des Vorjahres nicht an.