Die Kläger nehmen das beklagte Land im Wege der Amtshaftung auf Ersatz von Steuerberaterkosten in Anspruch.
Die Kläger sind Eheleute und im Hauptberuf beide nicht selbstständig tätig. Die Klägerin zu 2 führt neben ihrer hauptsächlichen Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit einen Handel mit Tanzschuhen. Mit ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 machten die Kläger gegenüber dem zuständigen Finanzamt R bezüglich der Einkünfte aus dem Gewerbetrieb der Klägerin zu 2 ohne nähere Erklärung zum wiederholten Mal eine Ansparabschreibung für eine voraussichtliche Investition in einen PKW in Höhe von 16.000,00 EUR geltend. Im Steuerbescheid erkannte das Finanzamt R diese Ansparabschreibung im Gegensatz zum Bescheid des Vorjahres nicht an.
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