FG Münster - Urteil vom 24.10.2006
6 K 1734/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1610

Keine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG auf andere Freiwilligendienste

FG Münster, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 6 K 1734/05 Kg

DRsp Nr. 2007/12909

Keine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG auf andere Freiwilligendienste

1. Die Zahlung von Kindergeld während eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG setzt voraus, dass sowohl der Träger der Maßnahme als auch die Maßnahme als solche besondere gesetzliche Anforderungen nach dem FSJG erfüllt. 2. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG enthält keine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung auf Freiwilligendienste anderer Art. rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d Einkommensteuergesetz (EStG).