FG Nürnberg - Urteil vom 05.06.2003
VI 89/01
Normen:
GmbHG § 19 ; StBerG § 50a Abs. 1 ;

Keine Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft bei Stimmvollmachtsabtretung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen VI 89/01

DRsp Nr. 2003/14101

Keine Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft bei Stimmvollmachtsabtretung

Einer Gesellschaft ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu versagen, wenn der Alleingesellschafter seine Anteile an Berufsfremde verpfändet, für die Dauer der Verpfändung den Pfandnehmern Stimmvollmacht erteilt und sich dazu verpflichtet, seine Stimmrechte nicht persönlich auszuüben.

Normenkette:

GmbHG § 19 ; StBerG § 50a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, mit der die Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft abgelehnt worden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach Auskunft des Amtsgerichts A. - Registergericht - vom 06.11.2000 in das Handelsregister eingetragen ist. Alleiniger Gesellschafter ist Herr G. B. , der auch der Geschäftsführer der GmbH ist. Herr B. war zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH Steuerberater. Seine Bestellung als Steuerberater wurde jedoch zwischenzeitlich von dem Beklagten widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte ebenso wenig Erfolg wie eine gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.