FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2011
7 K 2005/08
Normen:
EStG 2004 § 9 Abs. 5 S. 1; EStG 2004 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2004 § 12 Nr. 1;

Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 7 K 2005/08

DRsp Nr. 2011/19069

Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung

1. Ist die private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen. Eine Aufteilung der Aufwendungen scheitert daran, dass eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist. 2. Ist eine Trennung des Arbeitszimmers von privaten Räumen nicht vorhanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung vorliegt. 3. Enthält das Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu einer neu errichteten Terasse und dem neu angelegten Garten und ist es nicht im erforderlichen Maße gegenüber den anderen Räumen der Wohnung abgeschlossen, sprechen die Umstände dafür, dass das Arbeitszimmer nicht nur für berufliche Zwecke genutzt wird, sondern eine private Mitbenutzung gegeben ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2004 § 9 Abs. 5 S. 1; EStG 2004 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2004 § 12 Nr. 1;

Tatbestand